Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Restschuldversicherung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Restschuldversicherung
Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 20.12.2024 einen Nichtannahmebeschluss (1 BvR 1779/24) zu einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Einschränkungen beim Abschluss von Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen veröffentlicht. Dieser Beschluss verdeutlicht die Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Bereich des Verbraucherschutzes.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Regelungen zur sogenannten "Abkühlungsphase" beim Abschluss von Restschuldversicherungen, die in Art. 32 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (ZuFinG) und § 7a Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der neuen Fassung festgelegt sind. Diese Regelungen sehen vor, dass zwischen dem Angebot eines Verbraucherdarlehens und dem Abschluss einer damit verbundenen Restschuldversicherung eine gewisse Frist liegen muss.
Rechtliche Probleme
Der Beschwerdeführer argumentierte, die "Abkühlungsphase" verletze seine grundrechtlich geschützte Freiheit. Er sah insbesondere einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Beschwerde berief sich zudem auf die EU-Richtlinie 2023/2225, insbesondere auf Art. 3 Nr. 16, Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie Art. 48 Abs. 1 UAbs. 1.
Entscheidung und Begründung
Die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie begründete dies mit der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Demnach muss der Beschwerdeführer zunächst alle fachgerichtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, bevor er sich an das BVerfG wenden kann. Das BVerfG sah diese Voraussetzung als nicht erfüllt an.
Auswirkungen
Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Er unterstreicht die Bedeutung der fachgerichtlichen Überprüfung von Rechtsfragen, bevor das BVerfG tätig wird. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten beschreiten müssen, bevor sie sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG wenden können.
Schlussfolgerung
Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität und die Notwendigkeit, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Die "Abkühlungsphase" bei Restschuldversicherungen bleibt somit weiterhin bestehen. Zukünftige Entwicklungen in der Rechtsprechung der Fachgerichte zu dieser Thematik bleiben abzuwarten.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2024, 1 BvR 1779/24, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de (fiktive URL).