Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der Psychotherapie im Maßregelvollzug nicht angenommen. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Rechte von im Maßregelvollzug Untergebrachten und verdeutlicht die Hürden für eine erfolgreiche Anrufung des BVerfG in solchen Fällen.
Der Beschwerdeführer, untergebracht im Maßregelvollzug, hatte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts (LG) Berlin und des Kammergerichts (KG) Berlin eingelegt. Die genauen Inhalte der angefochtenen Entscheidungen sind der Quelle nicht zu entnehmen, lassen aber auf eine Auseinandersetzung um die Gewährung oder Ausgestaltung von Psychotherapie im Maßregelvollzug schließen.
Die Verfassungsbeschwerde berief sich vermutlich auf Grundrechte wie die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Im Kern ging es um die Frage, ob die Entscheidungen der Fachgerichte den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzten, indem sie ihm möglicherweise den Zugang zu adäquater Psychotherapie im Rahmen des Maßregelvollzugs einschränkten oder verweigerten.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung lässt sich aus dem vorliegenden Kurztext nicht im Detail rekonstruieren. Die Nichtannahme deutet jedoch darauf hin, dass das BVerfG keine Verletzung der genannten Grundrechte sah oder die Beschwerde als unzureichend begründet ansah. Die Nichtannahme eines Falles durch das BVerfG ist üblich und bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vorhergehenden Gerichtsentscheidungen korrekt waren, sondern dass die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG nicht erfüllt waren.
Dieser Beschluss unterstreicht die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden. Er liefert jedoch keine neuen Erkenntnisse zur Rechtslage der Psychotherapie im Maßregelvollzug, da keine inhaltliche Prüfung durch das BVerfG stattfand. Die Rechtsprechung der Fachgerichte zu diesem Thema bleibt weiterhin maßgeblich.
Der Nichtannahmebeschluss verdeutlicht die Schwierigkeit, die Behandlung im Maßregelvollzug über den Weg der Verfassungsbeschwerde anzufechten. Die Entscheidung liefert keine neuen grundsätzlichen Aussagen zur Rechtslage. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung des BVerfG mit der Psychotherapie im Maßregelvollzug führen.
Quelle: Entscheidungssuche des Bundesverfassungsgerichts, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2024, Az. 2 BvR 689/24.