Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 20. Februar 2025 eine Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden.
Der Fall betrifft eine Klageerzwingung, die durch mehrere Instanzen ging. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (Az: 2080 Js 26775/23) erließ am 5. Mai 2023 einen Bescheid, gegen den sich der Beschwerdeführer wandte. Die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Koblenz (Az: 4 Zs 391/23) bestätigte die Entscheidung am 5. Juni 2023. Schließlich wies das Oberlandesgericht Koblenz (Az: 1 Ws 411/23) am 5. September 2023 den Antrag auf Klageerzwingung ebenfalls zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde.
Im Kern ging es um die Frage, ob die Nichtzulassung der Klage die Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Verfassungsbeschwerde berief sich auf Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (Rechtsschutzgarantie).
Die 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (2 BvR 1569/23). Begründet wurde dies mit der unzureichenden Substantiierung der Beschwerde. Insbesondere fehlte ein hinreichender Vortrag zum Ausgangssachverhalt. Auch wurden entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt. Damit erfüllte die Verfassungsbeschwerde nicht die Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG.
Der Beschluss bekräftigt die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung und Dokumentation bei Verfassungsbeschwerden. Es unterstreicht die Notwendigkeit, den Sachverhalt umfassend darzulegen und alle relevanten Unterlagen beizufügen, um dem Gericht eine Prüfung der behaupteten Verfassungsverletzung zu ermöglichen.
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde verdeutlicht die hohen Hürden für den Erfolg einer solchen Beschwerde. Der Fall zeigt, dass eine gründliche Vorbereitung und eine detaillierte Darlegung der behaupteten Verfassungsverletzung unerlässlich sind. Die Entscheidung des BVerfG dient der Rechtssicherheit und trägt zur Effizienz des Verfahrens bei.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2025, Az. 2 BvR 1569/23.