Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 30. September 2024 mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer in der Branche und wirft Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf Berufsfreiheit auf.
Hintergrund des Falls: Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen §§ 6a, 6b und 7 des Gesetzes zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft (SAFleischWiG) vom 22. Dezember 2020. Dieses Gesetz beschränkt den Einsatz von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft. Mehrere Kläger, deren Identität hier anonymisiert wird, fühlten sich durch diese Regelungen in ihren Grundrechten verletzt und erhoben Verfassungsbeschwerde.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Beschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar sind. Die Kläger argumentierten, dass das Gesetz ihre wirtschaftliche Tätigkeit unverhältnismäßig einschränke. Es stellte sich die Frage, ob der Gesetzgeber mit dem Fremdpersonalverbot legitime Ziele, wie den Schutz der Arbeitnehmerrechte und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft, verfolgt und ob die gewählten Mittel verhältnismäßig sind.
Entscheidung und Begründung: Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung stützt sich auf den Grundsatz der Subsidiarität. Das BVerfG sah die Möglichkeit, den Sachverhalt zunächst vor den Fachgerichten klären zu lassen. Die Kläger hätten den Rechtsweg nicht ausreichend ausgeschöpft.
Auswirkungen: Der Beschluss des BVerfG bedeutet nicht, dass die Regelungen des SAFleischWiG verfassungsgemäß sind. Er verschiebt die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen auf die Fachgerichte. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität im deutschen Rechtssystem.
Schlussfolgerung: Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden durch das BVerfG verdeutlicht die Hürden für den Zugang zum Bundesverfassungsgericht. Es bleibt abzuwarten, wie die Fachgerichte mit den Regelungen des SAFleischWiG umgehen und ob die verfassungsrechtlichen Fragen letztlich doch noch vom BVerfG entschieden werden müssen. Die weitere Entwicklung wird die rechtliche und wirtschaftliche Situation in der Fleischwirtschaft maßgeblich beeinflussen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2024 - 1 BvR 2638/21, 1 BvR 2639/21, 1 BvR 2640/21