Einführung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 15. Februar 2025 eine Verfassungsbeschwerde der Partei "BSW" nicht zur Entscheidung angenommen. Die Partei hatte sich gegen ihre Nichtberücksichtigung in der Sendung "ARD Wahlarena" gewandt und eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend gemacht. Dieser Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Anwendung von Grundrechten im Kontext der Medienberichterstattung während des Wahlkampfes.
Sachverhalt
Die Partei BSW wurde von der ARD nicht zur Sendung "ARD Wahlarena" eingeladen. Daraufhin klagte die Partei vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, jedoch ohne Erfolg. Die nun folgende Verfassungsbeschwerde an das BVerfG wurde ebenfalls nicht angenommen.
Rechtliche Fragen
Im Kern ging es um die Frage, ob die Nichtberücksichtigung der BSW in der "ARD Wahlarena" deren Grundrechte, insbesondere die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 3 Abs. 1 GG), verletzt. Die Partei argumentierte, die Nichtberücksichtigung stelle eine unzulässige Benachteiligung im Wahlkampf dar.
Entscheidung und Begründung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Tenorbegründung legt nahe, dass das BVerfG keine hinreichenden Aussichten für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde sah. Die Entscheidung der Vorinstanzen wurde damit indirekt bestätigt.
Implikationen
Dieser Beschluss bekräftigt die Rechtsprechung zur Programmgestaltung öffentlich-rechtlicher Sender. Er unterstreicht den Spielraum, den die Sender bei der Auswahl der Teilnehmer an Wahlsendungen haben. Gleichzeitig zeigt er die Schwierigkeiten für kleinere Parteien, im Wahlkampf die gleiche mediale Präsenz wie etablierte Parteien zu erlangen.
Schlussfolgerung
Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG im Fall der BSW liefert einen weiteren Beitrag zur Debatte um die gerechte Berichterstattung über politische Parteien im Wahlkampf. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quellen