Einführung: Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2024 (Az. II R 16/22) klärt die Frage, ob die Einfügung einer neuen Personengesellschaft in eine bestehende Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Hinzukommen eines neuen Gesellschafters im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zu werten ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft. Eine neue Personengesellschaft wurde in die Gesellschafterstruktur eingefügt, wodurch sich die Beteiligungskette verlängerte. Die eigentlichen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft blieben jedoch unverändert.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1997 vom 02.11.2015. Es stellte sich die Frage, ob die Einfügung einer neuen Personengesellschaft in die Beteiligungskette, ohne dass sich die Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft ändern, als Hinzukommen eines neuen Gesellschafters im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist.
Der BFH entschied, dass in einem solchen Fall kein neuer Gesellschafter im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG hinzugekommen ist. Die Begründung des Gerichts liegt darin, dass sich die tatsächlichen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft nicht geändert haben. Die Einfügung einer weiteren Personengesellschaft in die Beteiligungskette führt lediglich zu einer mittelbaren Änderung der Gesellschafterstruktur, nicht jedoch zu einem Wechsel der an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personen.
Das Urteil hat Bedeutung für die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Umstrukturierungen im Bereich von Personengesellschaften, die Grundbesitz halten. Es schafft Klarheit darüber, dass nicht jede Änderung in der Beteiligungsstruktur automatisch zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führt. Insbesondere bei komplexen Beteiligungsverhältnissen ist die Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Gesellschafterwechseln von Bedeutung.
Das BFH-Urteil vom 21. August 2024 präzisiert die Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Es unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse für die Grunderwerbsteuerpflicht. Die Entscheidung dürfte insbesondere für Unternehmen mit komplexen Beteiligungsstrukturen relevant sein.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2024, Az. II R 16/22, veröffentlicht auf der Webseite des Bundesfinanzhofs.