Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 06.02.2025 eine wichtige Entscheidung zur Zuständigkeit bei Klagen gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung bezüglich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) getroffen. Der Beschluss klärt die Frage, welcher Rechtsweg für solche Klagen eröffnet ist.
Sachverhalt: Der Fall betrifft eine Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG entstanden sind. Weitere Details zum konkreten Sachverhalt sind aus der veröffentlichten Entscheidung nicht ersichtlich.
Rechtsfragen: Kernfrage des Verfahrens war die Bestimmung des richtigen Rechtswegs. Es ging darum, ob für die Klage gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG entschied, dass für Klagen gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung hinsichtlich der Erstattung von notwendigen Rechtsanwaltskosten im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 44b EnWG der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Die Begründung des Gerichts ist im Volltext des Beschlusses nachzulesen.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG schafft Klarheit über den Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit vorzeitigen Besitzeinweisungen nach dem EnWG. Dies ist insbesondere für Betreiber von Energieinfrastrukturprojekten und betroffene Grundstückseigentümer relevant. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in diesem Bereich.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG vom 06.02.2025 stellt eine wichtige Klarstellung zur Zuständigkeit bei Klagen gegen Kostenfestsetzungen im Zusammenhang mit § 44b EnWG dar. Die Entscheidung dürfte die Praxis in diesem Bereich beeinflussen und zu einer effizienteren Bearbeitung solcher Streitigkeiten beitragen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 B 4/24, veröffentlicht auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.