Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 30. Oktober 2024 eine wichtige Entscheidung zur Vergleichsgruppenbildung im Soldatenrecht getroffen. Der Beschluss klärt die Anforderungen an die Beurteilung der "faktischen Wahrnehmung" von Leitungsfunktionen für die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe nach Funktionsebenen.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft einen Soldaten (der Kläger), der die Zuordnung zu einer bestimmten Vergleichsgruppe nach § 3 Abs. 2 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) beanstandete. Die Details des konkreten Falles sind aus Gründen des Datenschutzes nicht öffentlich zugänglich.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung des § 3 Abs. 2 SLV, insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Soldat als "faktisch" eine Leitungsfunktion wahrnehmend gilt und somit der entsprechenden Vergleichsgruppe zugeordnet werden kann.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG entschied, dass für die Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene gemäß § 3 Abs. 2 SLV allein entscheidend ist, ob der Soldat die Funktionsebene erreicht hat. Dies ist der Fall, wenn er in beurteilungsrelevantem Umfang Leitungsfunktionen faktisch wahrgenommen hat. Die genaue Auslegung des Begriffs "beurteilungsrelevanter Umfang" bleibt dem konkreten Einzelfall vorbehalten.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG hat potentiell weitreichende Folgen für die Vergleichsgruppenbildung im Soldatenrecht. Sie präzisiert die Anforderungen an die "faktische Wahrnehmung" von Leitungsfunktionen und bietet damit mehr Rechtssicherheit für Soldaten und die Beurteilenden.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG vom 30. Oktober 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Vergleichsgruppenbildung im Soldatenrecht. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird und welche weiteren Konkretisierungen durch die Rechtsprechung erfolgen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2024 - 1 WB 27/24 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:301024B1WB27.24.0)