Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Februar 2025 (XII ZB 251/23) klärt die Frage, ob ein im Vereinigten Königreich durch privatautonome Namensänderung gewählter Nachname im deutschen Personenstandsregister eingetragen werden kann. Der Beschluss hat Bedeutung für Personen mit britischem Heimatrecht, die ihren Namen in Großbritannien geändert haben und diese Änderung auch in Deutschland anerkennen lassen möchten.
Der Fall betraf eine Person, deren Namensführung nach britischem Recht bestimmt wird. Diese Person hatte ihren Nachnamen im Vereinigten Königreich durch ein "Deed of Change of Name (Deed Poll)" geändert, ein im britischen Recht anerkanntes Verfahren zur privaten Namensänderung. Anschließend beantragte die Person die Eintragung dieses neuen Nachnamens im deutschen Personenstandsregister.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob ein durch "Deed Poll" erworbener Nachname als "Geburtsname" im Sinne des deutschen Personenstandsrechts (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG, § 36 Abs. 1 PStV) angesehen werden kann, um eine registerrechtliche Substitution zu ermöglichen. Es ging darum, ob das deutsche Recht die im britischen Recht vorgesehene Möglichkeit der freien Namenswahl anerkennt und im deutschen Register abbildet.
Der BGH entschied, dass ein im Vereinigten Königreich durch "Deed of Change of Name (Deed Poll)" frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbegriff des "Geburtsnamens" im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen kann. Der BGH argumentierte, dass die Namensführung des Betroffenen nach britischem Heimatrecht zu beurteilen sei. Da die Namensänderung im Vereinigten Königreich rechtmäßig erfolgte, müsse diese auch in Deutschland anerkannt werden. Die Möglichkeit der freien Namenswahl nach britischem Recht stehe dem nicht entgegen.
Dieser Beschluss hat Auswirkungen auf die Anerkennung von Namensänderungen, die im Vereinigten Königreich vorgenommen wurden. Er stärkt die Autonomie von Personen mit britischem Heimatrecht in Bezug auf ihre Namensführung und erleichtert die Anpassung des deutschen Personenstandsregisters an die im Ausland rechtmäßig erworbenen Namen.
Der BGH-Beschluss vom 5. Februar 2025 stellt eine wichtige Klarstellung zur Anerkennung von Namensänderungen nach britischem Recht dar. Er unterstreicht die Bedeutung des Heimatrechtsprinzips und ermöglicht eine bessere Integration von im Ausland rechtmäßig erworbenen Namen in das deutsche Personenstandsregister. Zukünftige Fälle mit ähnlichen Sachverhalten werden sich an dieser Entscheidung orientieren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2025 - XII ZB 251/23 (Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs)