Keine Nachholung der Arbeitnehmerbeteiligung bei SE-Gründung ohne Arbeitnehmer

Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei einer SE

Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei einer SE

Einführung: Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall hat wichtige Klarstellungen zur Arbeitnehmerbeteiligung bei der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gebracht. Der Beschluss vom 26. November 2024 (1 ABR 37/20) befasst sich mit der Frage, ob das Verhandlungsverfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden kann, wenn es bei der Gründung der SE unterblieben ist.

Sachverhalt:

Der Fall betrifft die Gründung einer SE. Die Gründungsgesellschaften beschäftigten zum Zeitpunkt der Gründung und Eintragung der SE keine Arbeitnehmer. Daher wurde das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer nicht durchgeführt.

Rechtliche Fragen:

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Pflicht zur Durchführung des Verhandlungsverfahrens über die Arbeitnehmerbeteiligung auch dann besteht, wenn die Gründungsgesellschaften der SE keine Arbeitnehmer beschäftigen. Weiterhin war zu klären, ob ein solches Verfahren nachgeholt werden kann, wenn es bei der Gründung unterblieben ist.

Entscheidung und Begründung:

Das BAG entschied, dass das Verhandlungsverfahren nicht nachzuholen ist, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf die Auslegung der relevanten europäischen und nationalen Rechtsvorschriften. Da zum Zeitpunkt der Gründung keine Arbeitnehmer vorhanden waren, bestand keine Pflicht zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens. Eine nachträgliche Nachholung ist nach Ansicht des Gerichts nicht vorgesehen.

Auswirkungen:

Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der SE-Gründung. Sie verdeutlicht, dass die Pflicht zur Durchführung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens an das Vorhandensein von Arbeitnehmern in den Gründungsgesellschaften geknüpft ist. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die eine SE gründen wollen.

Schlussfolgerung:

Der Beschluss des BAG vom 26. November 2024 (1 ABR 37/20) liefert eine wichtige Klarstellung zur Arbeitnehmerbeteiligung bei der Gründung einer SE. Er betont die Bedeutung des Zeitpunkts der Gründung und die Notwendigkeit des Vorhandenseins von Arbeitnehmern für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens. Die Entscheidung dürfte die Praxis der SE-Gründung nachhaltig beeinflussen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. November 2024, 1 ABR 37/20 (abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de - Entscheidungssuche)

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