Einführung: Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall vom 26. November 2024 (Aktenzeichen: 1 ABR 12/23) klärt die Frage des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Vergütungsanpassungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von § 99 BetrVG im Kontext der §§ 37 Abs. 4 und 78 Satz 2 BetrVG.
Der Fall betrifft die Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds. Die genauen Details des zugrundeliegenden Sachverhalts sind in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob dem Betriebsrat bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds gemäß § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
Das BAG entschied, dass dem Betriebsrat in solchen Fällen kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht. Die Begründung des Gerichts ist der veröffentlichten Entscheidung zu entnehmen. Der Leitsatz des Beschlusses lautet: "Bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG steht dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu."
Diese Entscheidung des BAG schafft Klarheit hinsichtlich der Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Vergütungsanpassungen freigestellter Mitglieder. Sie dürfte Auswirkungen auf die Praxis in Unternehmen haben und die Auslegung von § 99 BetrVG im Zusammenhang mit der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder prägen.
Der Beschluss des BAG vom 26. November 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zum Mitbestimmungsrecht bei Vergütungsanpassungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Die Entscheidung stärkt die Position des Arbeitgebers in diesem Bereich. Zukünftige Entwicklungen und die konkrete Anwendung der Entscheidung in der Praxis bleiben abzuwarten.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.11.2024 - 1 ABR 12/23 (ECLI:ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR12.23.0)