Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 14. November 2024 ein wegweisendes Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Kontext der Krankenhausvergütung gefällt. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).
Der Fall betrifft ein Krankenhaus, das Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG geltend gemacht hatte. Das Sozialgericht Nürnberg hatte die Klage des Krankenhauses in erster Instanz abgewiesen (Urteil vom 13. September 2023, Az: S 18 KR 8/23).
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Kosten für die Inbeanspruchung eines Rechtsanwalts im Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG von der Krankenkasse zu erstatten sind. Das BSG hatte sich mit der Auslegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V, § 275c SGB V und § 17c Abs. 2b KHG, auseinanderzusetzen. Weiterhin war die Bedeutung von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO und § 63 Abs. 2 SGB X für den Fall zu prüfen.
Das BSG wies die Revision des Krankenhauses zurück und bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg. Die Begründung des BSG stützt sich auf die Auslegung der genannten Rechtsvorschriften. Demnach sind Rechtsanwaltskosten im Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG nicht erstattungsfähig. Das Gericht argumentierte, dass das Erörterungsverfahren ein Verwaltungsverfahren sei, in dem die Beteiligten ihre Interessen selbst vertreten können. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht zwingend erforderlich.
Das Urteil des BSG hat weitreichende Folgen für Krankenhäuser in Deutschland. Es schafft Klarheit darüber, dass Rechtsanwaltskosten im Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG nicht erstattungsfähig sind. Dies könnte dazu führen, dass Krankenhäuser in Zukunft seltener Rechtsanwälte in solchen Verfahren hinzuziehen.
Die Entscheidung des BSG vom 14. November 2024 stellt einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechtslage im Bereich der Krankenhausvergütung dar. Sie unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Krankenhausabrechnungen. Zukünftige Entwicklungen in diesem Rechtsbereich bleiben abzuwarten.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. November 2024, Az: B 1 KR 32/23 R, veröffentlicht auf der Webseite des BSG.