Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall vom 27.11.2024 (Az. IV ZB 12/24) klärt wichtige Fragen zur Kostenverteilung im Nachlassverfahren, insbesondere bei erfolglosen Rechtsmitteln. Der Beschluss verdeutlicht die Reichweite des § 84 FamFG in Bezug auf die Kostentragungspflicht.
Der Fall betrifft ein Nachlassverfahren, in dem ein Beteiligter ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegte. Dieses Rechtsmittel hatte vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 29. November 2022, Az: 3 W 120/22) und letztlich vor dem BGH keinen Erfolg.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, die gemäß § 84 FamFG dem einlegenden Beteiligten auferlegt wurden, auch die notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter im Verfahren umfassen.
Der BGH entschied, dass die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG regelmäßig auch die notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG umfasst. Begründet wurde dies damit, dass der Wortlaut des § 84 FamFG ("Kosten des Rechtsmittels") weit auszulegen ist und die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten aller Beteiligten einschließt. Dies dient der Verfahrensökonomie und verhindert eine zusätzliche, separate Kostenentscheidung bezüglich der Aufwendungen der anderen Beteiligten.
Die Entscheidung des BGH hat praktische Bedeutung für die Kostenverteilung in Nachlassverfahren. Sie schafft Klarheit darüber, dass die Kostenfolge eines erfolglosen Rechtsmittels nach § 84 FamFG umfassend zu verstehen ist und nicht nur die eigenen Kosten des Rechtsmittelführers, sondern auch die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten anderer Beteiligter erfasst. Dies stärkt die Position der übrigen Beteiligten und trägt zur Kostentransparenz bei.
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 27.11.2024 (Az. IV ZB 12/24) eine wichtige Klarstellung zur Kostenverteilung bei erfolglosen Rechtsmitteln im Nachlassverfahren getroffen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des § 84 FamFG und verdeutlicht, dass die Kostentragungspflicht des erfolglosen Rechtsmittelführers auch die Aufwendungen anderer Beteiligter einschließt. Dies trägt zur Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie im Nachlassverfahren bei.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 27.11.2024 (Az. IV ZB 12/24), veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.