Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 12. November 2024 (Az. VIII ZA 17/23) über die Erinnerung eines Antragstellers gegen einen Kostenansatz entschieden. Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Grundlagen der Kostenentscheidung nach Verwerfung einer Anhörungsrüge.
Der Antragsteller hatte zuvor eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des BGH vom 19. März 2024 eingelegt. Diese Rüge wurde mit Beschluss vom 16. April 2024 als unzulässig verworfen. Infolgedessen wurde dem Antragsteller mit Kostenrechnung vom 17. Mai 2024 ein Betrag von 66 € an Gerichtskosten auferlegt.
Der Antragsteller legte gegen den Kostenansatz Erinnerung ein. Kernfrage war, ob die Erinnerung zulässig ist und ob der Kostenansatz rechtmäßig erfolgte. Es stellte sich die Frage, ob im Rahmen der Erinnerung auch die zugrundeliegende Kostenentscheidung, also die Verwerfung der Anhörungsrüge, angegriffen werden kann.
Der BGH wies die Erinnerung des Antragstellers zurück. Die Entscheidung wurde vom zuständigen Einzelrichter getroffen. Der BGH stellte klar, dass eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst richtet, nicht aber gegen die zugrundeliegende Kostenentscheidung. Der Antragsteller hatte in seiner Erinnerung jedoch die Kostenentscheidung an sich angegriffen und nicht den Kostenansatz. Da der Kostenansatz selbst aus der Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG korrekt berechnet wurde, war die Erinnerung unbegründet.
Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Erinnerung gegen Kostenansätze. Sie verdeutlicht, dass die Erinnerung lediglich ein Rechtsmittel gegen die formelle Richtigkeit des Kostenansatzes darstellt, nicht aber gegen die materielle Berechtigung der Kostenentscheidung. Die Entscheidung hat somit Bedeutung für die Praxis der Kostenfestsetzung in gerichtlichen Verfahren.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Grenzen des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen einen Kostenansatz. Es wird betont, dass die Erinnerung sich nur gegen die formelle Berechnung des Kostenansatzes richtet und nicht gegen die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Entscheidung. Für die Anfechtung der Kostenentscheidung selbst müssen die jeweils vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024, Az. VIII ZA 17/23 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).