Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Januar 2025 eine Entscheidung über die Kosten im Verfahren V ZR 100/20 getroffen. Dieser Beschluss betrifft die Zurückweisung der Erinnerung eines Beklagten gegen den Kostenansatz des BGH.
Hintergrund des Falls: Das Verfahren V ZR 100/20 hatte bereits mehrere Instanzen durchlaufen, beginnend beim Landgericht München I (Az: 8 O 14977/18) über das Oberlandesgericht München (Az: 15 U 6353/19) bis hin zum BGH. Der BGH hatte bereits am 1. Oktober 2020 und 2. Februar 2021 Beschlüsse in diesem Verfahren gefasst. Am 13. November 2020 verwarf der BGH die Anhörungsrüge eines Beklagten gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2020 als unzulässig.
Rechtliche Fragen: Kernpunkt des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes des BGH vom 16. Dezember 2020. Der Beklagte argumentierte, es fehle eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Erinnerung des Beklagten zurück. Die Begründung stützt sich auf Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) in der damaligen Fassung. Gemäß dieser Vorschrift fällt für die Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig eine Festgebühr von 60 € an. Der BGH stellte fest, dass die Kostenberechnung korrekt erfolgt sei. Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass die Erinnerung gemäß § 66 GKG ausschließlich auf Verletzungen des Kostenrechts gestützt werden kann. Die weiteren Rügen des Beklagten, die sich gegen die inhaltlichen Entscheidungen des BGH richteten, wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die Anwendung von Nr. 1700 KV-GKG in Fällen der Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig und verdeutlicht die Grenzen des § 66 GKG.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH vom 13. Januar 2025 verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des Kostenrechts und die Abgrenzung der zulässigen Rügen im Rahmen einer Kostenbeschwerde. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Kostenrecht.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 13.01.2025, Az. V ZR 100/20 (gefunden auf der Webseite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).