Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 12. November 2024 (Az.: 9 AZR 13/24) die Anwendung des Konzernprivilegs im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) präzisiert. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG und hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Arbeitnehmerüberlassung innerhalb von Konzernen.
Der Fall betrifft die Überlassung eines Arbeitnehmers zwischen zwei Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Streitpunkt war, ob das Konzernprivileg gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG Anwendung findet und somit die Regelungen des AÜG, insbesondere die Equal-Pay-Regelungen, nicht gelten.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Diese Vorschrift besagt, dass das AÜG nicht auf die Überlassung zwischen Konzernunternehmen anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden ist. Das BAG hatte zu klären, ob die Konjunktion "und" ein kumulatives oder alternatives Verhältnis der Merkmale "Einstellung" und "Beschäftigung" beschreibt.
Das BAG entschied, dass die Konjunktion "und" in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ein alternatives Verhältnis beschreibt. Das bedeutet, dass das Konzernprivileg bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird. Eine Umgehung der zwingenden Vorgaben des AÜG ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig, indem der Arbeitsvertrag nach der Einstellung geändert und der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitnehmer beschäftigt wird.
Die Entscheidung des BAG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Arbeitnehmerüberlassung in Konzernen. Sie verdeutlicht, dass das Konzernprivileg eng auszulegen ist und nur dann greift, wenn weder bei der Einstellung noch bei der Beschäftigung der Zweck der Überlassung verfolgt wird. Unternehmen müssen ihre internen Personalprozesse sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Vorgaben des AÜG eingehalten werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Das Urteil des BAG vom 12. November 2024 präzisiert die Anwendung des Konzernprivilegs im AÜG und schafft Klarheit für die Praxis. Die Entscheidung unterstreicht den Schutzgedanken des AÜG und verhindert eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen durch eine nachträgliche Änderung des Arbeitsvertrags. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Thematik weiterentwickelt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2024, Az.: 9 AZR 13/24 (abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BAG:2024:121124.U.9AZR13.24.0)