Einleitung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.11.2024 einen Beschluss zur Einreihung einer kombinierten Maschine im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 der KN im Verhältnis zur Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN und hat Bedeutung für die zollrechtliche Tarifierung solcher Maschinen.
Der Fall betrifft die zollrechtliche Einreihung einer kombinierten Maschine. Die genauen Details der Maschine werden im Beschluss nicht genannt, um die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Das Finanzgericht Hamburg hatte zuvor in einem Urteil vom 05.05.2023 (Az: 4 K 37/20) eine Entscheidung zur Tarifierungsfrage getroffen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN zur Anwendung kommt, wenn eine Ware bereits nach der Allgemeinen Vorschrift 1 der KN eindeutig einer bestimmten Tarifposition zugeordnet werden kann. Es ging um die Auslegung des Verhältnisses dieser beiden Vorschriften zueinander.
Der BFH entschied, dass die Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN ausgeschlossen ist, wenn eine Ware bereits aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 1 der KN einer spezifischen Tarifposition zugeordnet werden kann. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Allgemeine Vorschrift 1 der KN Vorrang hat und die Anmerkung 3 nur dann angewendet werden darf, wenn die Allgemeine Vorschrift 1 keine eindeutige Zuordnung ermöglicht.
Der BFH stellte zudem klar, dass eine fehlerhafte Tarifierungsauffassung des Finanzgerichts allein keinen Grund für die Zulassung der Revision darstellt.
Der Beschluss des BFH präzisiert die Anwendung der KN bei der Einreihung kombinierter Maschinen. Er stärkt die Bedeutung der Allgemeinen Vorschrift 1 der KN und schafft Klarheit im Verhältnis zu den Anmerkungen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf Unternehmen, die kombinierte Maschinen importieren oder exportieren, da sie die korrekte zollrechtliche Behandlung sicherstellen müssen.
Der BFH-Beschluss vom 21.11.2024 liefert wichtige Hinweise zur Auslegung der KN im Bereich der kombinierten Maschinen. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Allgemeinen Vorschrift 1 und klärt deren Verhältnis zur Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Unternehmen sollten die Entscheidung bei der Tarifierung ihrer Waren berücksichtigen, um zollrechtliche Risiken zu vermeiden.