Einführung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. November 2024 klärt die Voraussetzungen für eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Das Urteil hat potenziell weitreichende Folgen für die Abwasserbeseitigungspflicht von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Fall betrifft die Einleitung von vorgereinigtem Schmutzwasser in ein Gewässer. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieb eine Kleinkläranlage zur Vorreinigung des Abwassers. Strittig war, ob diese Einleitung als Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG zu qualifizieren ist.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auslegung des § 8 AbwAG, insbesondere die Frage, welche Voraussetzungen für eine Kleineinleitung erfüllt sein müssen. Konkret ging es um die Bedeutung der Abgabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG für die Qualifizierung als Kleineinleitung.
Das BVerwG entschied, dass eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG zwingend voraussetzt, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Die Vorreinigung des Schmutzwassers durch eine Kleinkläranlage, die von der Körperschaft betrieben wird, reicht allein nicht aus, um eine Kleineinleitung zu begründen.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Abwasserbeseitigung. Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen nun prüfen, ob die von ihnen betriebenen Kleinkläranlagen die Voraussetzungen für eine Kleineinleitung erfüllen. Andernfalls könnten sie für die Einleitung von Abwasser abgabepflichtig werden. Das Urteil stärkt die Bedeutung der Abwasserabgabe als Finanzierungsinstrument für den Gewässerschutz.
Das BVerwG hat mit seinem Urteil Klarheit über die Voraussetzungen einer Kleineinleitung geschaffen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Abwasserabgabepflicht für die Finanzierung des Gewässerschutzes und dürfte die Praxis der Abwasserbeseitigung beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2024 - 9 C 3/23