Einführung: Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gefälltes Urteil vom 01.10.2024 (Az.: VIII R 4/21) klärt wichtige Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit der privaten Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter durch Gesellschafter. Der Fall betrifft die Nutzung einer spanischen Immobilie und hat weitreichende Bedeutung für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern.
Im vorliegenden Fall war der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in der Lage, eine der Kapitalgesellschaft gehörende Wohnimmobilie in Spanien auch privat zu nutzen. Streitig war, ob diese bloße Nutzungsmöglichkeit bereits eine vGA darstellt.
Der BFH hatte zu klären, unter welchen Umständen die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Wirtschaftsguts durch einen Gesellschafter eine vGA begründet. Im Fokus stand die Abgrenzung zwischen einer bloßen tatsächlichen Möglichkeit der Nutzung und einer Zuwendung des Wirtschaftsguts durch die Gesellschaft an den Gesellschafter.
Der BFH entschied, dass die bloße tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft privat nutzen zu können, für sich genommen noch nicht zu einer vGA führt. Eine vGA liegt erst dann vor, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlässt (Zuwendung) oder wenn der Gesellschafter das Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft.
Das Urteil des BFH schafft Klarheit im Hinblick auf die Voraussetzungen einer vGA bei der privaten Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter durch Gesellschafter. Es betont die Bedeutung einer tatsächlichen Zuwendung oder einer unberechtigten Nutzung für die Annahme einer vGA. Dies hat Auswirkungen auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern und kann dazu beitragen, Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zu vermeiden.
Das BFH-Urteil vom 01.10.2024 liefert wichtige Erkenntnisse zur vGA-Problematik. Die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung eines betrieblichen Wirtschaftsguts reicht nicht aus, um eine vGA zu begründen. Es bedarf einer Zuwendung durch die Gesellschaft oder einer unberechtigten Nutzung durch den Gesellschafter. Diese Klarstellung ist für die Praxis von großer Bedeutung.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2024, Az.: VIII R 4/21 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BFH)