Einführung: Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gefälltes Urteil vom 25. September 2024 (Az. II R 46/22) hat bedeutende Auswirkungen auf die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Einbringung von Kommanditanteilen in sogenannte Vorrats-GmbHs. Das Urteil klärt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG und betont die Bedeutung der Fünfjahresfrist.
Im vorliegenden Fall brachten die Kommanditisten einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft (KG) ihre Anteile in eine GmbH ein. Diese GmbH wurde kurz vor der Einbringung erworben und diente als "Vorrats-GmbH". Der Gesellschafterbestand der KG änderte sich dadurch, was grundsätzlich einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG darstellt. Die Beteiligten beantragten jedoch eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG erfüllt waren. Insbesondere ging es um die Auslegung von § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, wonach der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt gewesen sein muss. Streitig war, ob auf die Einhaltung dieser Fünfjahresfrist verzichtet werden kann.
Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung nach § 6a Satz 1 GrEStG im vorliegenden Fall nicht gewährt werden kann. Er begründete dies damit, dass die in § 6a Satz 3 und 4 GrEStG festgelegte Fünfjahresfrist zwingend einzuhalten ist. Ein Verzicht auf diese Frist sei nicht möglich. Da die GmbH erst kurz vor der Einbringung erworben wurde, war die Fünfjahresfrist nicht erfüllt.
Das Urteil des BFH hat weitreichende Folgen für die Gestaltung von Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften. Es verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht für kurzfristig erworbene Vorrats-GmbHs in Anspruch genommen werden kann. Dies dürfte die Attraktivität solcher Gestaltungen deutlich reduzieren und zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Regelbesteuerung führen.
Das BFH-Urteil vom 25. September 2024 (Az. II R 46/22) stellt klar, dass die Fünfjahresfrist des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG zwingend einzuhalten ist. Die Nutzung von kurzfristig erworbenen Vorrats-GmbHs zur Umgehung der Grunderwerbsteuer ist damit nicht mehr möglich. Die Entscheidung dürfte zu einer größeren Rechtssicherheit im Bereich der Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen führen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2024, Az. II R 46/22