Einführung: Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gefälltes Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. III R 1/23) klärt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Kapitalgesellschaften, die ihren Grundbesitz veräußern.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, veräußerte ihren gesamten Grundbesitz am 30. Dezember, einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums. Sie beantragte die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die für Unternehmen gilt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Kernfrage des Verfahrens war, ob eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz kurz vor Jahresende veräußert, noch als "ausschließlich" grundstücksverwaltend im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anzusehen ist und somit die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen kann.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und des vorinstanzlichen Finanzgerichts Münster (Urteil vom 27. Oktober 2022, Az: 10 K 3572/18 G). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin durch die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes nicht mehr "ausschließlich" grundstücksverwaltend tätig gewesen sei. Die erweiterte Kürzung setze voraus, dass die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, wurde die erweiterte Kürzung abgelehnt.
Das Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Kapitalgesellschaften, die eine Veräußerung ihres Grundbesitzes planen, müssen die zeitlichen Aspekte im Hinblick auf den Erhebungszeitraum sorgfältig berücksichtigen, um unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden. Die Entscheidung des BFH sorgt für Klarheit in der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes, selbst kurz vor Jahresende, führt zum Verlust des Anspruchs auf die erweiterte Kürzung. Kapitalgesellschaften sollten diese Rechtsprechung bei ihren Planungen berücksichtigen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2024, Az. III R 1/23