Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von virtuellen Automatenspielen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. IX B 93/24 (AdV)) entschieden, dass die Besteuerung von Einsätzen aus virtuellen Automatenspielen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) verfassungsgemäß ist. Dieser Beschluss hat weitreichende Bedeutung für die Glücksspielbranche und bestätigt die bestehende Rechtsprechung.
Der Fall betrifft die Besteuerung von Einsätzen bei virtuellen Automatenspielen gemäß §§ 36 ff. RennwLottG. Das Hessische Finanzgericht hatte zuvor am 2. Juli 2024 (Az: 5 V 241/24) einen Beschluss gefasst, der dem BFH zur Überprüfung vorlag. Weitere Details zum konkreten Sachverhalt sind aus der vorliegenden Information nicht ersichtlich.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Besteuerung von virtuellen Automatenspielen mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Unionsrecht vereinbar ist. Der BFH hatte bereits in einem früheren Beschluss vom 14. Februar 2023 (IX B 42/22 (AdV)) eine ähnliche Frage bejaht.
Der BFH hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer bestätigt. In seiner Begründung folgte der Senat seiner bisherigen Rechtsprechung und sah keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung. Die summarische Prüfung ergab keine Verstöße gegen grundlegende Rechtsprinzipien.
Die Entscheidung stärkt die Rechtsgrundlage für die Besteuerung von virtuellen Automatenspielen und schafft Rechtssicherheit für die Glücksspielbranche. Sie bekräftigt die Kompetenz des Staates, Einnahmen aus dieser Quelle zu generieren.
Der Beschluss des BFH vom 29. Januar 2025 unterstreicht die bestehende Rechtsprechung zur Besteuerung virtueller Automatenspiele. Es bleibt abzuwarten, ob weitere rechtliche Auseinandersetzungen in diesem Bereich folgen werden. Die Entscheidung dürfte jedoch einen wichtigen Orientierungspunkt für zukünftige Fälle bieten.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. IX B 93/24 (AdV))