Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 183/22) klärt wichtige Fragen zum Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Fall behandelt die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch und bietet Orientierung für zukünftige Fälle.
Die Details des zugrundeliegenden Sachverhalts sind aufgrund des Datenschutzes und der Anonymisierungspflicht nur begrenzt zugänglich. Der Fall durchlief die Instanzen des Landgerichts (LG) Koblenz (Urteil vom 29. Oktober 2021, Az: 12 O 59/21) und des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Urteil vom 18. Mai 2022, Az: 5 U 2141/21) bevor er schließlich vom BGH entschieden wurde.
Kernfrage des Rechtsstreits war die Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, welcher den Anspruch auf Schadenersatz bei Verstößen gegen die DSGVO regelt. Im Fokus stand dabei insbesondere die Frage, unter welchen Umständen ein immaterieller Schadenersatzanspruch besteht und wie dieser zu quantifizieren ist. Der BGH hatte zu klären, welche Beeinträchtigungen als immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO zu qualifizieren sind.
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 183/22) über die Frage des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die detaillierte Begründung des Gerichts ist im vollständigen Urteil einsehbar. Der Leitsatz des Urteils lautet: "Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO."
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und präzisiert die Voraussetzungen für immaterielle Schadenersatzansprüche nach DSGVO-Verstößen. Es dürfte zukünftig die Rechtsprechung der Instanzgerichte beeinflussen und für mehr Rechtssicherheit sowohl für Betroffene als auch für Verantwortliche im Datenschutz sorgen.
Das BGH-Urteil vom 28. Januar 2025 liefert wichtige Klarstellungen zur Frage des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche weiteren Konkretisierungen durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen.
Quellen: