BSG bestätigt Honorarkürzungen bei Zahnarzt

Honorarkürzungen bei Zahnärzten: BSG-Beschluss zur Wirtschaftlichkeitsprüfung

Honorarkürzungen bei Zahnärzten: BSG-Beschluss zur Wirtschaftlichkeitsprüfung

Einleitung

Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.2024 (Aktenzeichen: B 6 KA 21/23 B) befasst sich mit der Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen bei einem Zahnarzt aufgrund unwirtschaftlicher Behandlungsweise. Der Fall beleuchtet die komplexe Rechtslage im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung zahnärztlicher Leistungen und bietet Anlass zur Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Prüfverfahren sowie den Rechten der Vertragszahnärzte.

Sachverhalt

Der klagende Zahnarzt, Facharzt für Oralchirurgie, sah sich Honorarkürzungen für die Quartale 2/2012 und 3/2012 gegenübergestellt. Die Prüfungsstelle beanstandete nach einer statistischen Vergleichsprüfung die Häufigkeit bestimmter Gebührennummern (GNR) im Bereich der Füllungsleistungen. Die Auffälligkeiten führten zu einer Kürzung des Honorars, da die abgerechneten Leistungen die Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe deutlich überschritten.

Der Zahnarzt argumentierte, die Statistiken seien fehlerhaft und sein Tätigkeitsschwerpunkt "Zahnerhaltung und Prophylaxe" rechtfertige die höhere Anzahl an Füllungsleistungen. Sowohl der Beschwerdeausschuss als auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht (LSG) wiesen die Einwände des Zahnarztes zurück. Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kürzungen und sah keine Praxisbesonderheiten oder kompensatorischen Einsparungen, die die Abweichungen rechtfertigen würden.

Rechtliche Probleme

Der Fall wirft mehrere Rechtsfragen auf, die im Beschwerdeverfahren vor dem BSG thematisiert wurden. Dazu gehören die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Rolle der Prüfungsstelle im Widerspruchsverfahren, sowie die materiell-rechtliche Frage der Zulässigkeit statistischer Vergleichsprüfungen im Bereich der Füllungsleistungen. Streitig war zudem die Homogenität der Vergleichsgruppe und die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten.

Entscheidung und Begründung des BSG

Das BSG wies die Beschwerde des Zahnarztes zurück. Es bestätigte die Auffassung des LSG, dass die Unterstützung des Beschwerdeausschusses durch die Prüfungsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig ist. Auch die statistische Vergleichsprüfung im Bereich der Füllungsleistungen sei grundsätzlich zulässig, ggf. ergänzt durch eine intellektuelle Prüfung. Das BSG sah keine grundsätzliche Bedeutung in den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen und folgte der Argumentation des LSG.

Auswirkungen

Der Beschluss des BSG unterstreicht die Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Gesundheitswesen und bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Zulässigkeit statistischer Verfahren. Der Fall verdeutlicht die Schwierigkeiten, die sich für Vertragszahnärzte bei der Geltendmachung von Praxisbesonderheiten ergeben können, und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Begründung solcher Besonderheiten.

Schlussfolgerung

Der BSG-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Zahnärzten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche Auswirkungen zukünftige Entscheidungen auf die Abrechnungspraxis von Vertragszahnärzten haben werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2024 - B 6 KA 21/23 B (Quelle: Deutsches Rechtssportal)

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