BSG bestätigt Honorarkürzungen bei Zahnarzt wegen Unwirtschaftlichkeit

Honorarkürzungen bei einem Zahnarzt wegen Unwirtschaftlichkeit: BSG-Beschluss vom 24.07.2024 (B 6 KA 22/23 B)

Honorarkürzungen bei einem Zahnarzt wegen Unwirtschaftlichkeit: BSG-Beschluss vom 24.07.2024 (B 6 KA 22/23 B)

Einleitung

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.2024 (Aktenzeichen: B 6 KA 22/23 B) zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Zahnärzten. Der Fall betrifft einen Zahnarzt, der sich gegen Honorarkürzungen aufgrund angeblich unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen wehrt. Der Beschluss bietet Anlass, die rechtlichen Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung und die Anforderungen an die Darlegung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen zu erörtern.

Sachverhalt

Der klagende Zahnarzt, Facharzt für Oralchirurgie, sah sich Honorarkürzungen für die Quartale 4/2012 bis 1/2014 gegenübergestellt. Die Prüfungsstelle beanstandete nach einer statistischen Vergleichsprüfung die Abrechnungszahlen bestimmter Gebührennummern (GNR) des BEMA-Z, insbesondere im Bereich der Füllungsleistungen. Die Abweichungen vom Fachgruppendurchschnitt betrugen bis zu 793% (GNR 13a im Quartal 4/2012). Der Zahnarzt argumentierte, sein Tätigkeitsschwerpunkt liege in der Zahnerhaltung und er behandele viele Neupatienten und schwere Fälle. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Rechtliche Probleme

Der Fall wirft mehrere Rechtsfragen auf. Im Zentrum steht die Frage der Zulässigkeit und Angemessenheit der statistischen Vergleichsprüfung im Bereich der Füllungsleistungen. Der Zahnarzt argumentierte, die Vergleichsgruppe sei nicht homogen und die statistische Methode daher ungeeignet. Weiterhin stritt er über die Anforderungen an die Darlegung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen, die seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht anerkannt wurden. Schließlich rügte er Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Amtsermittlungspflicht des Gerichts.

Entscheidung und Begründung des BSG

Das BSG wies die Beschwerde des Zahnarztes zurück. Es bestätigte die Zulässigkeit der statistischen Vergleichsprüfung auch für Füllungsleistungen. Das Gericht stellte klar, dass die Behandlungsrichtlinie der Erstreckung der statistischen Vergleichsprüfung auf Füllungsleistungen nicht entgegensteht. Es betonte den Beurteilungsspielraum der Prüfgremien bei der Anerkennung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen. Die vom Zahnarzt vorgebrachten Verfahrensmängel sah das BSG als nicht gegeben an. Insbesondere seien die Beweisanträge des Zahnarztes zum Teil nicht ausreichend begründet gewesen.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BSG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Zahnärzten. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen. Zahnärzte müssen darlegen und belegen, dass ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe abweichender Behandlungsbedarf besteht und dieser die Mehrkosten rechtfertigt.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des BSG liefert wichtige Hinweise für die Praxis der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Er verdeutlicht die Bedeutung der statistischen Vergleichsprüfung als Instrument zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlichen Handelns. Gleichzeitig betont er die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung und die Möglichkeit der Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten. Zahnärzte sollten die Anforderungen an die Darlegung solcher Besonderheiten kennen und beachten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2024 - B 6 KA 22/23 B

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