Hauptstadtzulage und Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein neues Urteil des BAG
Ein Beitrag zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Hauptstadtzulage in Berlin.
Einleitung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19. Dezember 2024 in einem vielbeachteten Urteil (Az. 6 AZR 209/23) entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht greift, wenn ein Arbeitgeber bei der Gewährung der Berliner Hauptstadtzulage die Vorgaben des § 74a Abs. 8 BBesG BE lediglich anwendet. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Kontext staatlicher Leistungen an Arbeitnehmer.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, eine Schulleiterin im Dienst des beklagten Landes Berlin, verlangte die Zahlung der Hauptstadtzulage. Das beklagte Land gewährte die Zulage aufgrund des § 74a BBesG BE und eines entsprechenden Rundschreibens des Finanzsenators jedoch nur an Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 13. Die Klägerin, eingruppiert in Entgeltgruppe 15, argumentierte, die Verweigerung der Zulage verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rechtliche Probleme
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das beklagte Land bei der Festlegung des Empfängerkreises der Hauptstadtzulage eine eigene gestaltende Entscheidung getroffen hat oder lediglich die Vorgaben des § 74a Abs. 8 BBesG BE umgesetzt hat. Im ersten Fall würde der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greifen, im zweiten Fall nicht.
Weiterhin stellte sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der in § 74a Abs. 8 BBesG BE vorgesehenen Beschränkung des Empfängerkreises der Hauptstadtzulage auf Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 13 im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
Entscheidung und Begründung des Gerichts
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Das Gericht argumentierte, dass das beklagte Land bei der Anwendung des § 74a Abs. 8 BBesG BE und des zugehörigen Rundschreibens in vermeintlichem Normenvollzug gehandelt habe. Das beklagte Land habe keine eigene gestaltende Entscheidung über den Empfängerkreis der Zulage getroffen, sondern lediglich die Vorgaben des Gesetzes umgesetzt. Daher greife der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Das BAG führte weiter aus, dass § 74a Abs. 8 BBesG BE mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Die Beschränkung des Empfängerkreises auf Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 13 sei durch die legitimen Ziele der Regelung, nämlich die Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und die soziale Komponente der Zulage, gerechtfertigt.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des BAG hat weitreichende Bedeutung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im öffentlichen Dienst. Es verdeutlicht, dass der Grundsatz nicht greift, wenn der Arbeitgeber lediglich gesetzliche Vorgaben umsetzt. Die Entscheidung stärkt die Position der öffentlichen Arbeitgeber bei der Verteilung staatlicher Leistungen an Arbeitnehmer.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BAG bietet Klarheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Gewährung der Hauptstadtzulage. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Regelung des § 74a Abs. 8 BBesG BE im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Berlin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der beamtenrechtlichen Regelung des § 74a Abs. 1 BBesG BE anpassen wird.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2024, Az. 6 AZR 209/23