Einführung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Oktober 2024 (Az.: VI ZR 39/24) klärt die Haftungsfrage der Autobahn GmbH des Bundes für Schäden, die durch selbstentzündende Ladung auf einem Autobahnrastplatz entstehen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Bundesautobahnen.
Die Ladung eines auf einem Autobahnrastplatz abgestellten Aufliegers einer Sattelzugmaschine entzündete sich ohne Fremdeinwirkung selbst und verursachte einen Schaden. Der Kläger machte die Autobahn GmbH des Bundes für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Fall warf zwei zentrale Rechtsfragen auf:
Der BGH wies die Klage ab. In seiner Begründung führte der Senat aus, dass die Autobahn GmbH gemäß § 10 Abs. 2 FernstrÜG nur in solche Rechtspositionen eingetreten ist, für die aufgrund der Neuordnung der Zuständigkeiten für die Bundesautobahnen zum 1. Januar 2021 Regelungsbedarf bestand. Der vorliegende Fall falle nicht darunter.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht, um einen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs herzustellen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zum Entstehen des Schadens beigetragen habe. Da sich die Ladung ohne Fremdeinwirkung selbst entzündet habe, sei ein solcher Zusammenhang nicht gegeben.
Das Urteil präzisiert die Haftung der Autobahn GmbH und stärkt die Position von Fahrzeugführern und -haltern in Bezug auf die Verantwortung für ihre Ladung. Es verdeutlicht, dass die Autobahn GmbH nicht für Schäden haftet, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der Autobahn stehen.
Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Klarstellungen zur Haftung der Autobahn GmbH und zur Auslegung des § 10 Abs. 2 FernstrÜG. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Haftungsfrage in vergleichbaren Fällen und dürfte zukünftig als wichtiger Präzedenzfall dienen.