Einführung
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 2024 (Az. II R 11/22) klärt wichtige Fragen zur Zurechnung von Grundstücken bei Anteilsvereinigungen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und der Steuerbefreiung bei niederländischen Stiftungen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Besteuerung von Immobilientransaktionen, insbesondere im Kontext internationaler Strukturen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung (stichting). Das Finanzgericht (FG) Münster hatte zuvor entschieden.
Rechtliche Probleme
Der BFH hatte zwei zentrale Rechtsfragen zu klären:
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass ein inländisches Grundstück einer Gesellschaft auch bei mehrstöckigen Beteiligungen zuzurechnen ist, wenn sie zuvor einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb in Bezug auf dieses Grundstück getätigt hat. Weiterhin stellte der BFH klar, dass eine Vereinigung von Anteilen in einer niederländischen Stiftung nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit ist, wenn die Stiftung bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann.
Auswirkungen
Das Urteil des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Immobilientransaktionen unter Beteiligung von niederländischen Stiftungen. Es verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht greift, wenn die Stiftung nicht den Voraussetzungen einer Gesamthandsgemeinschaft entspricht. Die Entscheidung bekräftigt zudem die Bedeutung der Zurechnungsvorschriften des § 1 Abs. 3 GrEStG auch bei komplexen Beteiligungsstrukturen.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BFH bietet Klarheit in Bezug auf die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Anteilsvereinigungen in niederländischen Stiftungen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der steuerlichen Implikationen bei der Gestaltung internationaler Immobilientransaktionen. Zukünftige Entscheidungen werden zeigen, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Quellen: