Einführung
Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. September 2024 (IX ZB 14/22) befasst sich mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens. Der Beschluss verdeutlicht, unter welchen Umständen die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners glaubhaft gemacht werden kann, insbesondere wenn dieser bereits wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Sachverhalt
Das Finanzamt beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners. Der Schuldner war bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen, da er der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen war. Er hatte über mehrere Jahre hinweg keine Zahlungen auf seine rückständigen Steuern in fünfstelliger Höhe geleistet. Eine Kontenpfändung führte nur zu einer geringen Zahlung. Der Schuldner erklärte zudem, keine Einnahmen zu haben.
Rechtliche Probleme
Kernfrage des Verfahrens war, ob das Finanzamt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 InsO glaubhaft gemacht hatte. Gemäß § 4 S. 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht wurde. Die bereits erfolgte Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, die jahrelange Nichtzahlung von Steuern in fünfstelliger Höhe, das geringe Ergebnis der Kontenpfändung und die Erklärung des Schuldners über fehlende Einnahmen reichten zusammengenommen aus, um die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen.
Auswirkungen
Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung und verdeutlicht die Bedeutung der Gesamtschau aller Umstände bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit. Er unterstreicht insbesondere, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in Verbindung mit weiteren Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sprechen kann.
Schlussfolgerung
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit. Für Gläubiger, insbesondere Finanzämter, ist es von Bedeutung, alle relevanten Umstände darzulegen, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.
Quellen: