Einleitung: Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 2024 (Az. III R 33/22) klärt wichtige Fragen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Out-of-Home-Werbung. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, die in dieser Form Werbung betreiben.
Im vorliegenden Fall stritten ein Unternehmen und die Finanzverwaltung über die gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Out-of-Home-Werbung. Das Unternehmen hatte eine Spezialagentur mit der Mediaplanung beauftragt. Die Agentur schloss Verträge mit Werbeträgeranbietern ab, um Werbung auf digitalen und analogen Werbeträgern zu platzieren. Die Finanzverwaltung rechnete die Aufwendungen des Unternehmens für diese Werbung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) hinzu.
Der BFH hatte im Wesentlichen zwei Rechtsfragen zu klären:
Der BFH entschied, dass die Hinzurechnung der Werbeaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG nicht gerechtfertigt ist, wenn die Agentur keine subjektiven Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert erlangt, die eine Nutzungsbefugnis und eine geschützte Rechtsposition (Abwehrrecht) beinhalten. Im vorliegenden Fall konnte die Agentur aus ihren Verträgen keine solchen Rechte ableiten.
Zur zweiten Rechtsfrage stellte der BFH klar, dass für die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Mietvertrag entscheidend ist, ob die Hauptleistungspflicht in einem vom Anbieter mit dem Werbeträger zu erzielenden Arbeitsergebnis oder im Zur-Verfügung-Stellen des Werbeträgers zur Nutzung durch den Kunden besteht. Bei digitaler Werbung stehe regelmäßig die Werbeleistung im Vordergrund. Bei analogen Werbeträgern könne die Übernahme gewichtiger, auf den Werbeerfolg bezogener Pflichten durch den Anbieter zur Einordnung als Werkvertrag führen.
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis. Unternehmen, die Out-of-Home-Werbung schalten, müssen die vertraglichen Gestaltungen sorgfältig prüfen, um die gewerbesteuerlichen Folgen zu minimieren. Die Entscheidung des BFH bietet wichtige Anhaltspunkte für die Gestaltung von Verträgen mit Mediaagenturen und Werbeträgeranbietern.
Das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Out-of-Home-Werbung. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der konkreten Vertragsgestaltung für die steuerliche Beurteilung. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung auf dieses Urteil reagieren werden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2024, Az. III R 33/22 (veröffentlicht auf der Website des BFH)