Einleitung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Februar 2025 (Az. IX B 85/24) eine wichtige Klarstellung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften getroffen. Dieser Beschluss hat Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis solcher Gesellschaften.
Der Sachverhalt des zugrundeliegenden Falls wird im Beschluss nicht detailliert erläutert. Der BFH bezieht sich auf die bereits bestehende Rechtsprechung und sieht die Rechtsfrage als hinreichend geklärt an.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Frage, ob und inwieweit bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO (AO1977§180Abs2VÄndV 2) erforderlich ist.
Der BFH hat entschieden, dass die Frage der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften bereits hinreichend geklärt ist. Er verweist auf die bestehende Rechtsprechung und sieht keine Notwendigkeit für eine weitere Klärung. Daher wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung des BFH bestätigt die bestehende Praxis der Finanzverwaltung und bietet Steuerpflichtigen und Beratern Rechtssicherheit. Die Anforderungen an die gesonderte und einheitliche Feststellung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften bleiben bestehen.
Der Beschluss des BFH vom 28. Februar 2025 unterstreicht die Bedeutung der bestehenden Rechtsprechung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Die Entscheidung schafft Klarheit und reduziert den Raum für Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich.