Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlichter Beschluss vom 20. Dezember 2024 (Az. 2 BvR 1535/24) befasst sich mit der Frage der Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das nach Erledigung der Hauptsache durch die Fachgerichte abgeschlossen wurde. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen der Rechtswegerschöpfung im Kontext von Anhörungsrügen und die Konsequenzen für die Kostenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Dem Beschluss lag ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde, das aus einem vorhergehenden Verfahren vor dem Amtsgericht Strausberg (Az. 22 Cs 45/23) und dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Az. 21 Qs 20/24) resultierte. Die Details des Ausgangsverfahrens werden im Beschluss des BVerfG nicht näher erläutert. Jedoch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren eine Anhörungsrüge erhoben hatte. Nachdem die Fachgerichte der Rüge abgeholfen hatten, erklärte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt.
Im Kern ging es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde Auslagen erstattet und ein Gegenstandswert festgesetzt werden können. Das BVerfG hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG in Verbindung mit § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erfüllt waren. Hierbei war insbesondere relevant, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde vollständig ausgeschöpft hatte.
Das BVerfG lehnte den Antrag auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung ab. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft habe. Obwohl die Anhörungsrüge erfolgreich war, hätte der Beschwerdeführer zunächst die fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Abhilfe ausschöpfen müssen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben konnte. Da die Erledigung der Verfassungsbeschwerde auf der Abhilfe durch die Fachgerichte beruhte, fehlte es an der notwendigen Rechtswegerschöpfung.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Rechtswegerschöpfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Anhörungsrügen. Er unterstreicht, dass die Beschwerdeführer zunächst alle fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Abhilfe nutzen müssen, bevor sie sich an das BVerfG wenden können. Andernfalls riskieren sie, dass ihnen im Falle einer Erledigung keine Kosten erstattet werden.
Die Entscheidung des BVerfG liefert eine wichtige Klarstellung zur Rechtswegerschöpfung im Kontext von Anhörungsrügen. Sie betont die Notwendigkeit, zunächst alle fachgerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Kostenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2024, Az. 2 BvR 1535/24