Einführung
Ein kürzlich ergangener Beschluss des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. September 2024 (Az.: 7 ABR 37/23) klärt wichtige Fragen zur Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen für die Kostenerstattung, insbesondere im Zusammenhang mit zunächst unwirksamen Betriebsratsbeschlüssen.
Sachverhalt
Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, seine Rechte gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen. Der Beschluss zur Beauftragung des Anwalts war jedoch zunächst unwirksam, da die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmitglieder gemäß § 25 Abs. 2 BetrVG nicht beachtet wurde. Später fasste der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss, der die ursprüngliche Beauftragung des Anwalts nachträglich genehmigte.
Rechtsfragen
Der Fall wirft zwei zentrale Rechtsfragen auf:
Entscheidung und Begründung
Das BAG entschied, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG eine wesentliche Verfahrensvorschrift ist. Ihre Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses. Trotz der anfänglichen Unwirksamkeit des Beschlusses kann der Betriebsrat die Freistellung von den Anwaltskosten vom Arbeitgeber verlangen, wenn der Betriebsrat die Beauftragung des Anwalts durch einen späteren, ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich genehmigt. Voraussetzung ist die Erforderlichkeit der Anwaltskosten.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BAG hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Sie stärkt die Position des Betriebsrats, indem sie ihm auch bei formellen Fehlern die Möglichkeit gibt, Anwaltskosten erstattet zu bekommen. Gleichzeitig unterstreicht das Gericht die Wichtigkeit der Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BAG bietet Klarheit hinsichtlich der Freistellung von Anwaltskosten für den Betriebsrat. Er zeigt, dass auch bei anfänglich fehlerhaften Beschlüssen eine nachträgliche Genehmigung die Kostenerstattung ermöglichen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beschlussfassung im Betriebsrat.
Quellen: