Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall (AnwZ (Brfg) 9/24) klärt die Frage des Fortbestands einer Syndikusrechtsanwaltszulassung bei Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Syndikusrechtsanwälte und die beteiligten Institutionen.
Der beigeladene Syndikusrechtsanwalt war bei der F. GmbH zugelassen. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen wurde im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten Arbeitgeber (F. GmbH) und dem neuen Arbeitgeber (F. Germany GmbH) auf letzteren übertragen. Der Beigeladene beantragte die Erstreckung seiner bestehenden Zulassung auf die neue Arbeitgeberin. Die zuständige Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag auf Erstreckung ab, stellte aber fest, dass die Zulassung für die Tätigkeit bei der F. Germany GmbH fortbestehe. Gegen diese Feststellung klagte die Klägerin, die Trägerin der Rentenversicherung.
Die zentrale Frage war, ob die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einem Wechsel des Arbeitgebers durch Übertragung des Arbeitsverhältnisses erlischt oder fortbesteht. Die Klägerin argumentierte, ein Arbeitgeberwechsel stelle stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit dar und erfordere eine neue Zulassung. Sie sah die Gefahr eines Auseinanderfallens zwischen der berufsrechtlichen Zulassung und der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Der BGH wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer. Die Richter stellten fest, dass die Zulassung des beigeladenen Syndikusrechtsanwalts fortbesteht und sich auf die Tätigkeit bei der F. Germany GmbH bezieht. Begründet wurde dies damit, dass die Übertragung des Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gleichsteht. Das Arbeitsverhältnis besteht – wenn auch nicht kraft Gesetzes, sondern kraft Rechtsgeschäfts – unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fort. Es kommt lediglich zu einem Austausch des Arbeitgebers. Daher liegt weder ein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b Abs. 3 BRAO vor.
Der BGH betonte, dass der Gleichlauf zwischen Zulassungsentscheidung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch die Bindungswirkung der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gewährleistet sei. Der Träger der Rentenversicherung ist an die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden, sowohl hinsichtlich der ursprünglichen Zulassung als auch hinsichtlich der Feststellung, dass keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliegt.
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit für Syndikusrechtsanwälte und die beteiligten Institutionen. Sie stärkt die Rechtssicherheit bei der Übertragung von Arbeitsverhältnissen und vermeidet unnötige administrative Hürden. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der dreiseitigen Vereinbarung für den Fortbestand der Zulassung.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtslage zum Fortbestand der Syndikusrechtsanwaltszulassung bei Übertragung des Arbeitsverhältnisses präzisiert. Die Entscheidung bietet eine klare Orientierung für zukünftige Fälle und trägt zur Rechtssicherheit im Bereich der Syndikusrechtsanwaltschaft bei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2024 - AnwZ (Brfg) 9/24
(Quelle: juris.bundesgerichtshof.de - Rechtsprechung weiterer Gerichte)