Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall (AnwZ (Brfg) 6/24 vom 03.12.2024) befasste sich mit der Frage des Fortbestands einer Syndikusrechtsanwaltszulassung nach der Übertragung eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung. Die Entscheidung klärt wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten und deren Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht.
Die Beigeladene war als Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin für die F. GmbH zugelassen. Ihr Arbeitsverhältnis ging im Wege des Betriebsübergangs zunächst auf die F. G. GmbH über. Später vereinbarten die F. G. GmbH, die F. GmbH und die Beigeladene die erneute Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die F. GmbH. Nach einer Umfirmierung der F. GmbH in X. GmbH ging das Arbeitsverhältnis schließlich auf die X. Holding GmbH über. Die Beigeladene beantragte die Feststellung, dass durch die Übertragungen keine wesentlichen Änderungen ihrer Tätigkeit eintraten und die Zulassung fortbesteht.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die ursprüngliche Syndikusrechtsanwaltszulassung nach den verschiedenen Übertragungen des Arbeitsverhältnisses fortbestand oder ob ein Widerruf und eine Neuzulassung erforderlich waren. Streitig war insbesondere, ob die dreiseitige Übertragungsvereinbarung einem gesetzlichen Betriebsübergang gleichgestellt werden kann und ob die Änderung der Arbeitgeberin eine wesentliche Änderung der Tätigkeit darstellt.
Der BGH entschied, dass die ursprüngliche Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fortbestand und sich auf die Tätigkeit bei den jeweils übernehmenden Arbeitgebern bezog. Der BGH argumentierte, dass die dreiseitige Übertragungsvereinbarung einem Betriebsübergang gleichzustellen sei, da das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortbestand. Ein Widerruf der Zulassung gemäß § 46b Abs. 2 BRAO sei daher nicht erforderlich. Auch eine Erstreckung der Zulassung gemäß § 46b Abs. 3 BRAO sei nicht notwendig, da die Tätigkeit der Beigeladenen durch die Übertragung des Arbeitsverhältnisses keine wesentliche Änderung erfahren habe. Der bloße Wechsel des Arbeitgebers stelle keine solche Änderung dar.
Der BGH betonte zudem, dass der Fortbestand der Zulassung nicht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichlauf zwischen Zulassungsentscheidung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widerspreche. Der Träger der Rentenversicherung sei an die berufsrechtlichen Entscheidungen gebunden, sodass ein Auseinanderfallen von Zulassung und Befreiung nicht zu befürchten sei.
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit über den Fortbestand der Syndikusrechtsanwaltszulassung bei dreiseitigen Übertragungsvereinbarungen. Sie stärkt die Rechtssicherheit für Syndikusrechtsanwälte und Arbeitgeber und erleichtert die Abwicklung von Unternehmensübertragungen. Die Entscheidung verdeutlicht auch die Bedeutung der Bindungswirkung berufsrechtlicher Entscheidungen für die Rentenversicherungsträger.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtslage zur Syndikusrechtsanwaltszulassung bei dreiseitigen Übertragungsvereinbarungen präzisiert. Die Gleichstellung mit dem Betriebsübergang vermeidet unnötige bürokratische Hürden und gewährleistet den Gleichlauf zwischen Zulassung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Entscheidung dürfte für die Praxis richtungsweisend sein.
Quelle: BGH, Urteil vom 03.12.2024 - AnwZ (Brfg) 6/24