Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 03.03.2025 (Az. 2 VR 4/24) klärt die Voraussetzungen für die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen von vom Dienst freigestellten Gleichstellungsbeauftragten. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Karriereentwicklung von Gleichstellungsbeauftragten und die Anwendung des Gleichstellungsrechts.
Der Fall betrifft die dienstliche Beurteilung einer Gleichstellungsbeauftragten, die von ihren regulären Aufgaben freigestellt war, um ihre Funktion als Gleichstellungsbeauftragte auszuüben. Da sie während dieser Freistellung keine dienstlichen Leistungen im eigentlichen Sinne erbrachte, stellte sich die Frage, wie ihre dienstliche Beurteilung fortgeschrieben werden sollte.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung zulässig ist. Das Gericht hatte zu prüfen, ob eine solche Fortschreibung eine hinreichende gesetzliche Grundlage erfordert und welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind.
Das BVerwG entschied, dass die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Beschluss betont, dass die Freistellung zur Wahrnehmung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten nicht zu Nachteilen bei der beruflichen Entwicklung führen darf. Gleichzeitig muss die Beurteilung aber auf nachvollziehbaren Kriterien beruhen und den Grundsätzen der Gleichbehandlung entsprechen. Die genauen Kriterien für eine solche fiktive Fortschreibung müssen im Einzelfall geprüft werden und ergeben sich aus den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Die Entscheidung des BVerwG hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der dienstlichen Beurteilung von freigestellten Gleichstellungsbeauftragten. Sie stärkt die Position der Gleichstellungsbeauftragten und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung ihrer Leistungen. Die Entscheidung dürfte auch in anderen Bereichen, in denen Beschäftigte für besondere Aufgaben freigestellt werden, relevant sein.
Der Beschluss des BVerwG vom 03.03.2025 (Az. 2 VR 4/24) stellt einen wichtigen Beitrag zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die dienstliche Beurteilung freigestellter Gleichstellungsbeauftragter dar. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Gleichstellungsrechts und bietet Orientierung für die Praxis. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die genauen Kriterien für die fiktive Fortschreibung in zukünftigen Entscheidungen konkretisieren wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2025, Az. 2 VR 4/24 (fiktiv)