Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 18.12.2024 (Az.: B 8 SO 1/24 B) ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Fall betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und wirft wichtige Fragen zur Fristwahrung bei der Berufungseinlegung im elektronischen Rechtsverkehr auf.
Die klagenden Eheleute, beide Altersrentner, erhielten bis September 2016 aufstockende Grundsicherungsleistungen. Die beklagte Behörde lehnte eine weitere Leistungsgewährung aufgrund von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit ab. Das SG Hamburg wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem damaligen Klägerbevollmächtigten elektronisch in sein beA-Postfach zugestellt. Trotz mehrfacher Erinnerung sandte der Bevollmächtigte kein elektronisches Empfangsbekenntnis zurück. Das SG stellte das Urteil daraufhin per Postzustellungsurkunde zu. Die Kläger legten Berufung ein, die das LSG Hamburg als unzulässig verwarf, da sie angeblich nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob die Berufung fristgerecht eingelegt wurde. Hierbei spielte die elektronische Zustellung des Urteils an den Klägerbevollmächtigten und das fehlende elektronische Empfangsbekenntnis eine entscheidende Rolle. Das LSG ging von einer verspäteten Berufungseinlegung aus und erließ ein Prozessurteil.
Das BSG hob das Urteil des LSG auf und verwies die Sache zurück. Das BSG stellte fest, dass das LSG zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen hatte. Die Berufung sei fristgerecht eingelegt worden. Mangels eines elektronischen Empfangsbekenntnisses sei die elektronische Zustellung unwirksam gewesen. Eine Heilung der Zustellung nach § 189 ZPO sei nicht erfolgt, da die Empfangsbereitschaft des Klägerbevollmächtigten nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zustellung sei erst mit der späteren Postzustellungsurkunde wirksam geworden. Die Berufung sei daher fristgerecht erfolgt. Das BSG betonte, dass der tatsächliche Zugang des Dokuments allein nicht ausreicht, sondern auch die Empfangsbereitschaft des Anwalts erforderlich ist.
Die Entscheidung des BSG verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Anwendung der Vorschriften zur elektronischen Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren. Sie unterstreicht die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung der Bevollmächtigten durch die rechtzeitige Übersendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr und vermeidet, dass Verfahren aufgrund von Formfehlern scheitern.
Der Fall zeigt die praktischen Herausforderungen im Umgang mit der elektronischen Zustellung. Es bleibt abzuwarten, wie das LSG Hamburg im weiteren Verfahren über die Begründetheit der Berufung entscheiden wird. Die Entscheidung des BSG dürfte jedoch die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen beeinflussen und zur Klarstellung der Anforderungen an die elektronische Zustellung beitragen.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.12.2024 (Az.: B 8 SO 1/24 B)