Einleitung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22. Januar 2025 (Az.: 8 B 5/24) beleuchtet die Bedeutung der korrekten Gerichtsbesetzung und die strikte Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Das Gericht hob ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf, da ein ehrenamtlicher Richter unzulässig ausgewechselt worden war.
Hintergrund des Falls: Der Fall dreht sich um ein Flurbereinigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Neubau eines Autobahnabschnitts in Hessen. Der Kläger hatte im Jahr 2012 Land an die beigeladene Partei für das Bauvorhaben verkauft. Im Jahr 2017 wurde eine Unternehmensflurbereinigung angeordnet, um den Landverlust auf mehrere Eigentümer zu verteilen. Der Kläger, Eigentümer und Pächter von Flächen im Flurbereinigungsgebiet, wurde durch Anordnungen des Beklagten enteignet. Gegen diese Anordnungen klagte er.
Rechtliche Probleme: Kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erklärte sich ein ehrenamtlicher Richter wegen möglicher Befangenheit für befangen. Er wurde daraufhin kurzfristig durch einen anderen ehrenamtlichen Richter ersetzt. Hierin lag der entscheidende Verfahrensfehler.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG hob das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Austausch des ehrenamtlichen Richters grob vorschriftswidrig erfolgte. Gemäß § 48 ZPO in Verbindung mit § 138 Abs. 1 FlurbG und § 54 Abs. 1 VwGO hätte das Gericht über die Selbstablehnung des ersten Richters durch Beschluss entscheiden müssen. Dies geschah nicht. Stattdessen wurde der Richter formlos ausgetauscht, was die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verletzte und das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte.
Das BVerwG stellte klar, dass ein Beschluss über ein Ablehnungsgesuch konstitutive Wirkung hat. Erst durch einen solchen Beschluss scheidet ein abgelehnter Richter aus dem Prozess aus. Solange ein solcher Beschluss nicht vorliegt, darf der Richter nicht ersetzt werden. Auch die Annahme eines gesetzlichen Ausschlusses des Richters gemäß § 54 Abs. 2 VwGO rechtfertigte nicht das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs, da die Voraussetzungen hierfür nicht zweifelsfrei vorlagen und ebenfalls eine Aufklärung und Beschlussfassung erfordert hätten.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der strikten Einhaltung der Vorschriften über die Gerichtsbesetzung. Sie verdeutlicht, dass formlose Änderungen der Richterbank nicht zulässig sind und zu einer Aufhebung des Urteils führen können. Das Urteil stärkt das Recht auf den gesetzlichen Richter und das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Gerichte.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG dient als wichtige Erinnerung an die Bedeutung der Verfahrensvorschriften im Gerichtsverfahren. Die korrekte Besetzung des Gerichts ist essentiell für ein faires Verfahren und die Wahrung der Rechte der Beteiligten. Zukünftige Entscheidungen werden zeigen, wie die Gerichte mit ähnlichen Situationen umgehen und ob weitere Klarstellungen zu den Anforderungen an die Besetzung der Richterbank erforderlich sind.
Quellen: