Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 07.11.2024 ein wichtiges Urteil zur Relevanz von Fehlern im behördlichen Disziplinarverfahren gefällt. Der Fall betrifft die Frage, welche Auswirkungen Verfahrensmängel auf die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung haben. Das Urteil klärt zentrale Punkte zum Ablauf von Disziplinarverfahren und den Rechtsfolgen formeller Fehler.
Der Fall betrifft ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. November 2022, Az: 31 A 691/21.O) und dem Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 22. Februar 2021, Az: 20 K 3530/18.O) geführt. Gegen den Beamten wurden von einem anderen Bediensteten des Dienstherrn erhebliche Vorwürfe erhoben. Im Laufe des Verfahrens traten verschiedene formelle Mängel auf, unter anderem in Bezug auf die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens und die Beteiligung eines befangenen Amtswalters.
Das BVerwG hatte sich mit folgenden zentralen Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Das BVerwG entschied, dass Mängel der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens die Wirksamkeit des Disziplinarverfahrens nicht berühren. Ein Amtswalter, gegen den ein anderer Bediensteter Vorwürfe erhoben hat, ist jedoch von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Rechtsfolgen formeller Mängel richten sich nach §§ 45 und 46 VwVfG. Das Gericht kann diese Mängel nicht "heilen". Eine Geldbuße ist in einem feststehenden Geldbetrag, nicht in Bruchteilen der Dienstbezüge, festzusetzen.
Das Urteil des BVerwG hat weitreichende Bedeutung für Disziplinarverfahren. Es präzisiert die Anforderungen an die Verfahrensführung und die Rechtsfolgen formeller Fehler. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Beamten im Disziplinarverfahren und betont die Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts.
Das BVerwG-Urteil vom 07.11.2024 liefert wichtige Klarstellungen zum Disziplinarrecht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in zukünftigen Fällen zu den aufgeworfenen Fragen weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.11.2024, Az: 2 C 18/23