Einführung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) klärt wichtige Fragen zur Entschädigung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei angeordneter Quarantäne aufgrund eines Corona-Ansteckungsverdachts im Frühsommer 2020.
Das BVerwG hatte über die Entschädigungs- und Erstattungsansprüche eines Arbeitnehmers und dessen Arbeitgebers zu entscheiden. Die Infektionsschutzbehörde hatte den Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion in häusliche Quarantäne abgesondert. Streitig war, ob dem Arbeitnehmer für die Dauer der Quarantäne weiterhin Vergütung zustand und ob der Arbeitgeber diese vom Staat erstattet bekommen konnte.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die 14-tägige Quarantäne, die sich an der maximalen Inkubationszeit orientierte, eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung" im Sinne des § 616 Satz 1 BGB darstellt. Weiterhin war zu klären, ob dem Arbeitgeber im Falle einer Vergütungsfortzahlung ein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG zustand.
Das BVerwG entschied, dass eine 14-tägige Quarantäne im Frühsommer 2020, vorbehaltlich von Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses, eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung gemäß § 616 Satz 1 BGB darstellte. Der Arbeitnehmer konnte demnach die Fortzahlung seiner Vergütung verlangen. Diese Vergütungsfortzahlung ist dem Arbeitgeber jedoch nicht nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Rechtsprechung zu Entschädigungsansprüchen im Zusammenhang mit Corona-Quarantänen im Frühsommer 2020. Es präzisiert die Anwendung des § 616 BGB und § 56 IfSG in diesem Kontext.
Das BVerwG hat mit diesem Urteil Klarheit geschaffen, wer die Kosten der Vergütungsfortzahlung bei einer 14-tägigen Quarantäne im Frühsommer 2020 zu tragen hat. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu Fällen mit abweichenden Sachverhalten, z.B. längeren Quarantänezeiten, entwickeln wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.12.2024 - 3 C 7/23