Einführung: Ein aktueller Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.12.2024 (Az: 2 B 11/24) bestätigt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Der Fall wirft Fragen zur Abwägung zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der Motivation des Beamten auf.
Der Kläger, ein Bundesland, klagte auf Entfernung des beklagten Lehrers aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte, ein Haupt- und Realschullehrer, war 2008 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden. 2015 wurde er wegen Erwerbs kinderpornografischer Schriften in 36 Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb jugendpornografischer Schriften, rechtskräftig verurteilt. Er hatte zwischen 2009 und 2012 über 18.000 kinderpornografische Bild- und Videodateien heruntergeladen und gespeichert.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Motivation des Beklagten – der angab, aus Sorge um seine Schüler gehandelt zu haben, um etwaige Missbrauchsfälle aufzudecken – einen Einfluss auf die disziplinarrechtliche Bewertung und die Wahl der Disziplinarmaßnahme hat. Der Beklagte argumentierte, dass der Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme bei dieser Motivation lediglich bis zur Rückstufung reichen sollte, nicht aber bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Das BVerwG wies die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Das Gericht stellte klar, dass der Besitz kinderpornografischer Schriften durch einen Lehrer grundsätzlich einen schweren Vertrauensverlust darstellt und in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Auch wenn die Motivation des Beamten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant sein kann, rechtfertigt die vom Beklagten vorgebrachte Begründung in diesem Fall kein Abweichen von der Höchstmaßnahme. Das Gericht betonte, dass die Frage, ob außergewöhnliche Umstände die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts widerlegen, stets eine Einzelfallentscheidung ist.
Die Entscheidung bekräftigt die strenge Linie der Rechtsprechung in Bezug auf den Besitz kinderpornografischer Schriften durch Beamte, insbesondere Lehrer. Sie verdeutlicht, dass auch eine nicht-sexuelle Motivation den Vertrauensverlust nicht zwingend ausgleicht und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.
Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen und die hohen Anforderungen an die Integrität von Beamten, insbesondere im Bildungsbereich. Die Abwägung zwischen der Schwere des Dienstvergehens und individuellen Umständen des Täters bleibt eine komplexe Aufgabe, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss.
Quelle: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024 (Az: 2 B 11/24), veröffentlicht auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.