Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 8. Oktober 2024 eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Vollstreckung einer Räumungsklage aussetzt. Die Entscheidung hebt die Bedeutung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) im Kontext von Mietstreitigkeiten hervor und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Folgenabwägung.
Der Fall betrifft einen Mieter, gegen den eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht Bremerhaven (Az: 56 C 830/22) und anschließend vor dem Landgericht Bremen (Az: 2 S 215/23) geführt wurde. Die Urteile beider Instanzen fielen zugunsten des Klägers (Vermieters) aus. Der Mieter stellte daraufhin einen Eilantrag beim BVerfG (1 BvR 1428/24), um die Vollstreckung der Räumung auszusetzen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die drohende Räumung eine Verletzung des Grundrechts des Mieters auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG darstellt. Das BVerfG musste prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, insbesondere ob ein schwerer und unabwendbarer Nachteil für den Mieter droht und ob die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Das BVerfG hat dem Eilantrag des Mieters stattgegeben und die Vollstreckung der Räumung ausgesetzt. Die Kammer begründete ihre Entscheidung mit der potentiellen Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Sie stellte fest, dass die Folgen einer Räumung für den Mieter schwerwiegend sein könnten, während die Aussetzung der Vollstreckung für den Vermieter einen verhältnismäßig geringeren Nachteil darstellt. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 765a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO und § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung des BVerfG unterstreicht die Bedeutung des Grundrechtsschutzes im Mietrecht und verdeutlicht, dass Gerichte bei Räumungsklagen eine sorgfältige Folgenabwägung vornehmen müssen. Die Entscheidung stärkt die Position von Mietern und könnte zu einer verstärkten Berücksichtigung ihrer Grundrechte in zukünftigen Verfahren führen.
Die einstweilige Anordnung des BVerfG im Fall 1 BvR 1428/24 stellt einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Reichweite des Art. 14 Abs. 1 GG im Mietrecht dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf zukünftige Rechtsprechung und die Praxis der Gerichte auswirken wird. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des BVerfG als Hüter der Grundrechte und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Interessen aller Beteiligten in Räumungsverfahren.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.10.2024 - 1 BvR 1428/24