Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16. Januar 2025 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 2 BvR 1974/22) die weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Folgenabwägung im Rahmen des Vollzugs von Freiheitsstrafen und hebt die Schutzfunktion des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) hervor.
Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Mannheim (Az. 1 Ks 810 Js 2037/21) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH, Az. 1 StR 178/22) bestätigt. Gegen die Vollstreckung dieser Strafe richtete sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe angesichts der besonderen Umstände des Falls mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) vereinbar ist. Es war zu prüfen, ob die Vollstreckung der Strafe eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellen würde.
Das BVerfG hat dem Eilantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgesetzt. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass im Rahmen einer Folgenabwägung die möglichen negativen Auswirkungen der Vollstreckung auf den Beschwerdeführer gegen das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung abzuwägen seien. Im vorliegenden Fall überwogen die möglichen negativen Folgen für den Beschwerdeführer. Die Entscheidung erfolgte auf Grundlage von § 32 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG).
Die Entscheidung des BVerfG unterstreicht die Bedeutung der individuellen Folgenabwägung im Strafvollzug. Sie verdeutlicht, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch im Kontext der Strafvollstreckung einen hohen Stellenwert hat und im Einzelfall zu einer Aussetzung der Vollstreckung führen kann.
Der Beschluss des BVerfG im Verfahren 2 BvR 1974/22 bekräftigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung und den individuellen Rechten der Betroffenen. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit darstellen könnte.
Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2025, Az. 2 BvR 1974/22 (www.bundesverfassungsgericht.de)