Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Az. 4 StR 421/24) ein Sicherungsverfahren eingestellt, nachdem der Beschuldigte während des Revisionsverfahrens verstorben war. Dieser Fall wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Kostenregelung und der Entschädigung für die einstweilige Unterbringung auf.
Das Landgericht Essen hatte den Beschuldigten zuvor am 4. Juni 2024 (Az. 32 Ks 2/24) zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Die Unterbringung erfolgte aufgrund einer Anlasstat – versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung –, die der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hatte. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Revision ein. Während des laufenden Revisionsverfahrens verstarb er am 3. November 2024.
Der Tod des Beschuldigten während des Revisionsverfahrens führte zu einem Verfahrenshindernis. Die zentralen rechtlichen Fragen betrafen die Konsequenzen dieses Verfahrenshindernisses für die Kosten des Verfahrens, die Auslagen des Beschuldigten und die Entschädigung für die bereits vollzogene einstweilige Unterbringung.
Der BGH stellte das Verfahren gemäß § 414 Abs. 1, § 206a StPO ein. Das Urteil des Landgerichts Essen wurde damit gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO). Der BGH begründete dies mit der ständigen Rechtsprechung zu den Folgen eines Verfahrenshindernisses. Eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, wonach das Gericht von der Auferlegung der notwendigen Auslagen absehen kann, lehnte der BGH ab, da diese Vorschrift im vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar sei. Der Beschuldigte wäre aufgrund seiner Schuldunfähigkeit unabhängig vom Verfahrenshindernis nicht verurteilt worden. Darüber hinaus fehle es an einem dem Beschuldigten vorwerfbaren Verhalten, das die Auferlegung der Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen ließe.
Hinsichtlich einer Entschädigung für die einstweilige Unterbringung entschied der BGH, diese zu versagen. Er stützte seine Entscheidung auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG und berücksichtigte dabei den Unrechtsgehalt der Anlasstat sowie den Umstand, dass die einstweilige Unterbringung nicht von vornherein unangemessen war.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Handhabung von Sicherungsverfahren bei Tod des Beschuldigten und bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Kostenregelung und Entschädigung in solchen Fällen. Sie unterstreicht die Bedeutung der Schuldunfähigkeit für die Beurteilung der Kostenfrage und betont, dass eine Entschädigung für die Unterbringung nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt wird.
Der Beschluss des BGH bietet Klarheit über die rechtlichen Konsequenzen des Todes eines Beschuldigten in einem Sicherungsverfahren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der individuellen Umstände des Falls, insbesondere im Hinblick auf die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 StR 421/24