Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (4 AZR 253/23) ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Fall betrifft die Eingruppierung eines Diplom-Biologen, der als Freilandartenschützer bei einer Kommune beschäftigt ist. Die Entscheidung des BAG hat Bedeutung für die Eingruppierung von Beschäftigten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung im öffentlichen Dienst.
Der Kläger, ein Diplom-Biologe, ist seit 1998 als Freilandartenschützer bei der beklagten Kommune beschäftigt. Seine Aufgaben umfassen unter anderem die Prüfung der Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften in Bauleitplanungen und die Durchführung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Die Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA. Der Kläger begehrt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA, da er der Ansicht ist, seine Tätigkeit erfordere eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung.
Zentrale Rechtsfrage ist, ob die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA erfüllt. Hierbei geht es insbesondere um die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" gemäß der Vergütungsordnung des BAT, die aufgrund der Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA weiterhin Anwendung findet. Streitig war zudem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge im Sinne des § 22 BAT, die für die Eingruppierung maßgeblich sind.
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf, da dieses die Arbeitsvorgänge nicht selbstständig bestimmt, sondern die vom Kläger angenommenen Arbeitsvorgänge seiner Prüfung zugrunde gelegt hatte. Das BAG stellte klar, dass die Bestimmung der Arbeitsvorgänge eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts ist. Darüber hinaus betonte das BAG, dass für die Bewertung der Tätigkeit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT maßgeblich sind, da der Kläger sich auf eine Tätigkeit beruft, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordert, für die es keine speziellen Tätigkeitsmerkmale im TV TechnAng gibt.
Das BAG wies das Landesarbeitsgericht an, im Rahmen der erneuten Verhandlung die Arbeitsvorgänge selbst zu bestimmen und zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit einen "akademischen Zuschnitt" hat und in welchem Umfang die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Bestimmung von Arbeitsvorgängen im Eingruppierungsrecht. Sie unterstreicht zudem die Notwendigkeit einer genauen Prüfung, ob eine Tätigkeit tatsächlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Die Entscheidung kann Auswirkungen auf die Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben, die über eine wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen und deren Tätigkeit wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert.
Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Grundsätze zur Eingruppierung von Beschäftigten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung bekräftigt. Die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ermöglicht eine erneute Prüfung des Falls unter Berücksichtigung der vom BAG aufgestellten Kriterien. Es bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht die Arbeitsvorgänge bestimmen und die Tätigkeit des Klägers bewerten wird.