Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilantrag von Grundstückseigentümern gegen den vorzeitigen Baubeginn einer Gasversorgungsleitung abgelehnt. Die Entscheidung hat Bedeutung für ähnliche Infrastrukturprojekte und verdeutlicht die Hürden für den Eilrechtsschutz in solchen Fällen.
Die Antragsteller, Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Wi., beantragten Eilrechtsschutz gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und der Gewässerbenutzung für die Gasversorgungsleitung Nr. ... E.-W. Die Beigeladene, der Vorhabenträger, hatte im März 2024 die Planfeststellung und die Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt. Der Antragsgegner, die zuständige Behörde, entsprach dem im September 2024. Die Antragsteller argumentierten, die geplante Trassenführung würde ihre Toranlage beeinträchtigen und Naturschutzbelange verletzen.
Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG und die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung nach § 17 WHG. Im Kern ging es um die Antragsbefugnis der Kläger, also die Frage, ob sie durch die angefochtenen Entscheidungen in eigenen Rechten verletzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass die Antragsteller nicht antragsbefugt sind, da sie keine Verletzung eigener Rechte durch die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns dargelegt haben. Ihre Grundstücke befänden sich nicht im Einwirkungsbereich der vorzeitig zugelassenen Maßnahmen. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nehme die endgültige Zulassung des Vorhabens nicht vorweg, sondern diene lediglich Beschleunigungszwecken. Einwände gegen die Zulässigkeit des Vorhabens könnten erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die endgültige Zulassung erhoben werden.
Auch der Antrag gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung wurde mangels Antragsbefugnis abgelehnt. Die Antragsteller legten nicht dar, dass ihre Grundstücke durch die vorzeitige Zulassung von Maßnahmen betroffen sind.
Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis im Eilrechtsschutz gegen Infrastrukturprojekte. Sie verdeutlicht, dass eine Betroffenheit durch die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen selbst dargelegt werden muss und nicht erst durch die endgültige Zulassung des Vorhabens eintreten darf. Dies erschwert den Eilrechtsschutz für Betroffene und stärkt die Position der Vorhabenträger.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterstreicht die hohen Anforderungen an die Antragsbefugnis im Eilrechtsschutz. Für Betroffene von Infrastrukturprojekten ist es wichtig, frühzeitig ihre Rechte geltend zu machen und eine konkrete Betroffenheit durch die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen darzulegen.
Quelle: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024 - 7 VR 9/24 (nach Darstellung des Bundesministeriums der Justiz)