Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 04.03.2025 einen Eilantrag im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen eine Auslieferung abgelehnt. Der Fall wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erfolg eines Eilantrags im Auslieferungsverfahren auf.
Hintergrund: Der Fall betrifft einen Eilantrag gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 24.02.2025 (Az: 1 OAus 53/24), mit dem die Auslieferung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde, in deren Rahmen der Eilantrag gestellt wurde.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG vorlagen. Insbesondere musste geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer durch die Auslieferung ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen würde und ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat (§ 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG i.V.m. § 92 BVerfGG).
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab. In seiner Tenorbegründung führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt habe. Somit fehlte es an einer der zentralen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Implikationen: Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für den Erfolg eines Eilantrags im Auslieferungsverfahren. Beschwerdeführer müssen eine konkrete und substantiierte Grundrechtsverletzung glaubhaft machen, um eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Die bloße Behauptung einer möglichen Verletzung reicht nicht aus.
Schlussfolgerung: Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung im Rahmen von Eilanträgen im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Auslieferungsbeschlüsse. Zukünftige Entscheidungen des BVerfG werden zeigen, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2025, Az: 2 BvR 323/25 (www.bundesverfassungsgericht.de)