Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages abgelehnt. Die Entscheidung wirft wichtige Fragen zum Verhältnis von Legislaturperioden und den Befugnissen des Bundestages auf.
Hintergrund: Nach der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wurde eine Sondersitzung des 20. Bundestages einberufen. Gegen diese Sondersitzung wurde ein Eilantrag beim BVerfG eingereicht.
Rechtliche Fragen: Der Eilantrag beruhte unter anderem auf Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), der die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages regelt. Es stellte sich die Frage, ob die Einberufung einer Sondersitzung des alten Bundestages nach der Wahl zum neuen Bundestag verfassungsgemäß ist und welche Befugnisse der alte Bundestag in einer solchen Sondersitzung noch ausüben darf. Weiterhin waren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 32 Abs. 1, 63 BVerfGG zu prüfen.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab. Die Begründung stützte sich auf eine Folgenabwägung. Das Gericht argumentierte, dass die Durchführung der Sondersitzung keine irreparablen Nachteile für die Antragsteller mit sich bringe, während eine Verhinderung der Sondersitzung möglicherweise schwerwiegende Folgen für das Funktionieren des Staates haben könnte. Die Entscheidung erfolgte in teilweiser Parallelität zu anderen Entscheidungen des Gerichts.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerfG hat Auswirkungen auf das Verständnis der Kompetenzen des Bundestages zwischen den Legislaturperioden. Sie verdeutlicht, dass das Gericht bei der Prüfung von Eilanträgen eine Folgenabwägung vornimmt und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Die Entscheidung schafft Klarheit über die Zulässigkeit von Sondersitzungen nach einer Bundestagswahl.
Schlussfolgerung: Die Ablehnung des Eilantrags durch das BVerfG unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung der Folgen bei Entscheidungen über einstweilige Anordnungen. Die Entscheidung kann als Präzedenzfall für zukünftige ähnliche Situationen dienen und trägt zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit des Bundestages bei. Weitere Entwicklungen und die detaillierte Begründung des Gerichts bleiben abzuwarten.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, Entscheidung vom 17.03.2025, Aktenzeichen 2 BvE 11/25, ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250317.2bve001125