Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages abgelehnt. Dieser Beschluss hat Bedeutung für das Verhältnis zwischen den Gesetzgebungsperioden des Bundestages und die Ausübung von Regierungsfunktionen in der Übergangszeit.
Hintergrund: Nach der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wurde eine Sondersitzung des 20. Bundestages anberaumt. Gegen diese Sondersitzung wurde ein Eilantrag beim BVerfG eingereicht.
Rechtliche Fragen: Der Antrag warf die Frage auf, ob die Durchführung einer Sondersitzung des alten Bundestages nach der Wahl des neuen Bundestages verfassungsgemäß ist. Insbesondere ging es um die Auslegung von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und § 32 Abs. 1 BVerfGG im Kontext der Übergangszeit zwischen den Legislaturperioden.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab. Die Begründung stützte sich auf eine Folgenabwägung. Das Gericht führte aus, dass die Durchführung der Sondersitzung keine irreversiblen Nachteile für den Antragsteller mit sich bringe. Weiterhin argumentierte das Gericht, dass eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Eilverfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Ausnahmefällen erforderlich sei, die hier nicht vorlägen. Das Gericht betonte die Bedeutung einer funktionierenden Regierungsgewalt auch in der Übergangszeit.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerfG bestätigt die Praxis der Sondersitzungen des alten Bundestages nach der Wahl. Sie stärkt die Kontinuität der Regierungsfunktionen in der Übergangszeit und bietet Rechtssicherheit für zukünftige ähnliche Fälle.
Schlussfolgerung: Die Ablehnung des Eilantrags durch das BVerfG unterstreicht die Bedeutung einer funktionierenden Regierungsgewalt auch zwischen den Legislaturperioden. Die Entscheidung klärt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sondersitzungen des Bundestages in dieser Phase und dürfte als Präzedenzfall für zukünftige ähnliche Situationen dienen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, Beschluss vom 17.03.2025 - 2 BvE 7/25 (www.bundesverfassungsgericht.de)