Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 13. März 2025 Eilanträge einer fraktionslosen Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestags abgelehnt. Die Anträge richteten sich gegen die weitere Behandlung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes (GG) nach der Wahl des 21. Deutschen Bundestags. Dieser Fall wirft wichtige Fragen hinsichtlich der parlamentarischen Kontinuität und der Rechte von Abgeordneten auf.
Eine fraktionslose Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestags stellte Eilanträge beim BVerfG. Sie wandte sich gegen die Behandlung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des GG durch den neu gewählten 21. Deutschen Bundestag. Der Entwurf war bereits im 20. Bundestag eingebracht, aber noch nicht abschließend behandelt worden.
Im Zentrum des Verfahrens standen folgende Rechtsfragen:
Der 2. Senat des BVerfG lehnte die Eilanträge der Abgeordneten ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Antragstellerin keine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG darlegen konnte. Das Gericht betonte das Prinzip der Diskontinuität der Parlamente und die damit verbundene Legitimation des neu gewählten Bundestags. Eine Folgenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an der Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens die Interessen der Antragstellerin überwog.
Die Entscheidung des BVerfG bestätigt die Autonomie des neu gewählten Bundestags und unterstreicht die Bedeutung des Prinzips der Diskontinuität der Parlamente. Sie verdeutlicht, dass die Rechte einzelner Abgeordneter des vorhergehenden Bundestags gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Gesetzgebung zurücktreten können.
Der Fall verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen den Rechten einzelner Abgeordneter und der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Die Entscheidung des BVerfG liefert wichtige Hinweise zur Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG im Kontext von Gesetzgebungsverfahren, die sich über mehrere Legislaturperioden erstrecken. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragstellerin eine Verfassungsbeschwerde erheben wird.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 (Entscheidungssuche des Bundesverfassungsgerichts).